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Erbrecht

Testament · Nachlass · Pflichtteil

Einladende Bibliothek für ein ruhiges Beratungsgespräch

Wann Sie zu uns kommen

Pflichtteilsansprüche sind einer der häufigsten Gründe, aus denen sich Angehörige nach einem Todesfall an uns wenden. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder und Ehegatten, unter Umständen auch die Eltern der verstorbenen Person, wenn sie testamentarisch übergangen wurden. Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat zunächst einen Auskunftsanspruch gegen die Erben und muss die Höhe des Nachlasses also nicht erraten, sondern kann ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen. Der Pflichtteil selbst beträgt die Hälfte des Wertes, der Ihnen ohne Enterbung als gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte — eine Zahl, die sich erst nach vollständiger Bewertung des Nachlasses konkret beziffern lässt.

Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall, weshalb wir empfehlen, frühzeitig zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Ebenso häufig sind Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft: Uneinigkeit darüber, wer im geerbten Haus wohnen bleibt, wer den Hausrat übernimmt, oder ob eine Immobilie verkauft werden soll. Häufig verschärft sich der Streit dadurch, dass viele Entscheidungen einer Erbengemeinschaft nur einstimmig getroffen werden können — schon eine einzelne widersprechende Stimme kann eine sinnvolle Lösung monatelang blockieren. Lässt sich keine Einigung erzielen, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung — ein Schritt, den wir erst dann vorschlagen, wenn ein Verhandlungsweg erkennbar ausgeschöpft ist.

Wie wir vorgehen

Im Erstgespräch verschaffen wir uns einen Überblick über die Nachlasssituation: Gibt es ein Testament, wie ist es formuliert, wer ist nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt beteiligt? Bei bestehenden Konflikten vertreten wir Sie gegenüber Miterben, meist zunächst außergerichtlich, um eine einvernehmliche Auseinandersetzung zu erreichen. Dabei prüfen wir auch, ob lebzeitige Schenkungen der verstorbenen Person einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen, der in der Zehn-Jahres-Frist vor dem Erbfall gestaffelt zu berücksichtigen ist.

Wer noch kein Testament hat, kommt oft aus einem anderen Anlass zu uns — nach genau diesen Erfahrungen in der eigenen Familie. Eine klar formulierte Erbeinsetzung verhindert einen erheblichen Teil der Konflikte, die wir sonst erst nach dem Erbfall lösen müssen. Für Ehepaare ist häufig ein sogenanntes Berliner Testament sinnvoll, bei dem sich die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen — auch hier lohnt sich eine Formulierung, die spätere Pflichtteilsansprüche der Kinder mitdenkt.

„Die meisten Erbstreitigkeiten, die wir sehen, hätten sich mit einem klar formulierten Testament gar nicht erst gestellt — Vorsorge ist am Ende oft der günstigere Weg." — Jonas Pape, Rechtsanwalt