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Arbeitsrecht

Kündigung · Abfindung · Zeugnis

Handschlag nach einer Einigung

Wann Sie zu uns kommen

Die wichtigste Zahl im Kündigungsschutzrecht ist die Drei. Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung unabhängig von ihrer eigentlichen Wirksamkeit als rechtswirksam. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übersehen das, weil sie zunächst auf ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber hoffen — und verpassen dabei die Frist. Das Kündigungsschutzgesetz greift ohnehin nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht — auch das prüfen wir im Erstgespräch mit.

Was ebenfalls oft unterschätzt wird: Auch eine spätere Abfindungsverhandlung setzt in der Praxis meist voraus, dass fristgerecht Klage erhoben wurde, weil sie dem Arbeitgeber sonst kein Verhandlungsargument liefert. Als grobe Orientierung wird in Verhandlungen häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr diskutiert — eine Faustformel, kein Anspruch, von der der tatsächliche Ausgang je nach Verhandlungsposition erheblich abweichen kann. Wir prüfen deshalb im Erstgespräch zuerst das Zustelldatum der Kündigung und rechnen die Frist exakt nach — erst danach sprechen wir über Erfolgsaussichten oder Verhandlungsstrategie.

Wie wir vorgehen

Beim Aufhebungsvertrag ist Eile ebenfalls geboten, allerdings in die andere Richtung. Vor der Unterschrift prüfen wir, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, weil die Agentur für Arbeit eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Umständen als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit wertet. Wir verhandeln nötigenfalls über eine Formulierung, die dieses Risiko reduziert, und empfehlen zudem, einen vorgelegten Aufhebungsvertrag nie am selben Tag zu unterschreiben, sondern sich bewusst mindestens eine Nacht Bedenkzeit zu nehmen.

Beim Arbeitszeugnis geht es meist um die wohlwollende Formulierung, zu der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, und um sogenannte Zeugniscodes — Formulierungen, die auf den ersten Blick freundlich klingen, in der Zeugnissprache aber etwas anderes bedeuten. Auffällig sind etwa Formulierungen zur Verabschiedung oder zum Bedauern, die je nach genauer Wortwahl unterschiedlich gedeutet werden. Wir lesen Ihr Zeugnis entsprechend und schlagen Korrekturen vor, wo nötig.

„Die Drei-Wochen-Frist ist der Punkt, an dem sich in fast jedem Kündigungsfall entscheidet, wie viele Optionen später noch offenstehen." — Jonas Pape, Rechtsanwalt