Vertriebsstruktur-Neuordnung
Ausgangslage
Ein Pharmahersteller mit Vertriebsverträgen in mehreren europäischen Ländern musste seine Vertriebsstruktur an die reformierte EU-Vertikalgruppen-Verordnung anpassen, die 2022 in Kraft getreten war. Die bisherigen Verträge enthielten in mehreren Ländern Klauseln, die nach der Reform als kritisch einzustufen waren, insbesondere zu Exklusivgebieten und zur Beschränkung des Online-Vertriebs — Klauseln, die bei Vertragsschluss noch unproblematisch gewesen waren.
Wir haben den Hersteller bei der Überarbeitung seiner Vertriebsverträge in vierzehn Ländern beraten. Die Herausforderung lag nicht nur im Kartellrecht selbst, sondern darin, dass jedes Land die europäischen Vorgaben unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt hatte und die zuständigen Behörden einzelne Klauseln in der Vergangenheit unterschiedlich streng gehandhabt hatten. Hinzu kam, dass die Produkte in einzelnen Ländern über den Großhandel und in anderen direkt über Apothekenketten vertrieben wurden, was jeweils eigene vertragliche Anforderungen mit sich brachte.
Vorgehen
Zunächst haben wir sämtliche bestehenden Vertriebsverträge auf die neuen Grenzen für Exklusiv- und selektiven Vertrieb geprüft und potenziell kritische Klauseln identifiziert — insbesondere Beschränkungen des Online-Vertriebs und Klauseln, die einer verdeckten Preisbindung der zweiten Hand nahekamen. Die Vertikalgruppen-Verordnung untersagt Preisbindungen nach wie vor ausdrücklich, auch wenn sie nur indirekt über Rabattstaffeln erfolgen, die faktisch nur bei Einhaltung eines bestimmten Wiederverkaufspreises gewährt werden.
Auf dieser Grundlage haben wir überarbeitete Vertriebsverträge für alle vierzehn Länder entworfen und mit den jeweiligen nationalen Händlern neu verhandelt. Einzelne Länder verlangten zusätzliche Anpassungen an ihr nationales Kartellrecht, sodass die Verträge im Kern einheitlich blieben, in Detailfragen aber lokal angepasst wurden. Die Verhandlungen mit den Händlern liefen zeitversetzt, abhängig davon, wann der jeweilige Vertrag ohnehin zur Verlängerung anstand, sodass sich der gesamte Prozess über mehrere Monate erstreckte, ohne dass ein Land auf ein anderes warten musste.
Abschluss
Die überarbeiteten Vertriebsverträge sind inzwischen in allen vierzehn Ländern in Kraft. Für zukünftige Vertragsverlängerungen liegt dem Hersteller nun eine einheitliche Vertragsvorlage vor, die er selbst um landesspezifische Anlagen ergänzen kann, ohne für jedes Land wieder bei null anzufangen.
„Kartellrecht im Vertrieb entscheidet sich selten am großen Grundsatz, sondern an der einzelnen Rabattklausel, die niemand mehr genau gelesen hat." — Dr. Felix Marten, Partner Handels- und Vertriebsrecht