Kartellrecht

Kartellrecht im Vertrieb: Die Vertikalgruppen-VO in der Praxis

Anwalt bei der Lektüre kartellrechtlicher Fachliteratur

Seit 2022 gilt eine neue EU-Vertikalgruppen-Verordnung, und in vielen Vertriebsverträgen, die wir seither prüfen, stecken noch Klauseln aus der alten Rechtslage — nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil kaum jemand im Tagesgeschäft eines Herstellers mitverfolgt, wann eine europäische Gruppenfreistellungsverordnung ausläuft und durch eine strengere ersetzt wird.

Die Reform hat die sogenannten sicheren Häfen für Exklusiv- und selektiven Vertrieb enger gefasst als zuvor. Ein Hersteller, der einem Händler ein Exklusivgebiet zusichert, muss heute genauer prüfen, ob Parallelverkäufe anderer Händler in dieses Gebiet tatsächlich wirksam untersagt werden dürfen — nicht jede Klausel, die vor 2022 unproblematisch war, hält der neuen Verordnung noch stand, selbst wenn sich am Wortlaut des Vertrags nichts geändert hat.

Besonders praxisrelevant sind die verschärften Regeln zum Online-Vertrieb. Ein Hersteller darf einem Händler nicht länger pauschal untersagen, seine Produkte online zu verkaufen, auch wenn er den stationären Vertrieb bevorzugt. Zulässig bleiben differenzierte Anforderungen, etwa an die Darstellung der Produkte auf der Händler-Website oder an einen Mindeststandard für den Kundenservice, solange sie den Online-Vertrieb nicht faktisch unmöglich machen. Die Grenze zwischen einer zulässigen Qualitätsanforderung und einer verdeckten Beschränkung des Online-Vertriebs ist in der Praxis oft schmaler, als sie beim ersten Lesen der Klausel wirkt, und genau dort prüfen wir am genauesten nach.

Unverändert und ausdrücklich verboten bleibt jede Form der Preisbindung der zweiten Hand — ein Hersteller darf dem Händler keinen Wiederverkaufspreis vorschreiben, auch nicht über den Umweg gestaffelter Rabatte, die faktisch nur bei Einhaltung einer bestimmten Preisspanne gewährt werden. Gerade solche indirekten Konstruktionen prüfen wir bei einer Vertragsüberarbeitung besonders genau, weil sie auf den ersten Blick unauffällig wirken und häufig aus einer Zeit stammen, in der die Regeln noch anders gelesen wurden. Auch Klauseln zur Meistbegünstigung, mit denen sich ein Hersteller gegenüber Online-Marktplätzen bestimmte Konditionen sichert, sind seit der Reform enger zu fassen als zuvor.

Für Hersteller, die in mehreren EU-Ländern vertreiben, kommt hinzu, dass die Verordnung zwar unionsweit unmittelbar gilt, die begleitende nationale Kartellrechtspraxis sich aber unterscheidet. Wer seine Vertriebsverträge europaweit neu ordnet, muss deshalb nicht nur die Verordnung selbst im Blick behalten, sondern auch, wie die jeweilige nationale Behörde einzelne Klauseln in der Praxis bewertet. Dr. Felix Marten begleitet aus unserem Handels- und Vertriebsrecht-Team regelmäßig genau solche länderübergreifenden Vertragsüberarbeitungen, häufig über mehrere Länder und Sprachen hinweg zugleich.