Kündigung erhalten — was jetzt zählt
Eine Kündigung im Briefkasten löst fast immer erst einmal Sorge aus, und das ist verständlich. Aber genau in diesem Moment zählt vor allem eines: die Zeit. Ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, läuft eine Frist von drei Wochen — und diese Frist ist der wichtigste Termin in Ihrem gesamten weiteren Vorgehen.
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz müssen Sie innerhalb dieser drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung unabhängig davon als wirksam, ob sie inhaltlich überhaupt begründet war. Das überrascht viele: Selbst eine offensichtlich fehlerhafte Kündigung wird rechtswirksam, wenn niemand rechtzeitig dagegen vorgeht. Was ebenfalls oft übersehen wird — eine spätere Abfindung lässt sich in der Praxis kaum verhandeln, wenn keine fristgerechte Klage vorliegt, weil dem Arbeitgeber dann schlicht das Druckmittel fehlt, das eine Zahlung nahelegen würde. Das gilt im Übrigen unabhängig von der Betriebsgröße für die Frist selbst — das Kündigungsschutzgesetz mit seinen inhaltlichen Anforderungen an eine Kündigung greift zwar meist erst ab einer gewissen Mitarbeiterzahl, die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung läuft aber in jedem Fall.
Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, das Ihnen der Arbeitgeber jetzt vorlegt, lohnt sich ein zweiter Blick. Prüfen Sie zunächst die Kündigung selbst: Liegt sie schriftlich vor und ist sie eigenhändig unterschrieben? Eine mündliche oder per E-Mail zugestellte Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Wurde in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt, sofern einer besteht? Auch die Betriebsratsanhörung ist ein häufiger Angriffspunkt: Wurde der Betriebsrat gar nicht, zu spät oder mit unvollständigen Informationen beteiligt, kann das die Kündigung unwirksam machen — allerdings nur, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird. Und wann genau ist Ihnen das Schreiben zugegangen — also wann lag es tatsächlich in Ihrem Briefkasten oder wurde Ihnen persönlich übergeben? Dieses Datum, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, startet die Frist.
Für die ersten drei Tage empfehlen wir Ihnen Folgendes: Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen der Arbeitgeber unmittelbar nach der Kündigung zur Unterschrift vorlegt, ohne es vorher prüfen zu lassen — das gilt besonders für Aufhebungsverträge oder Ausgleichsquittungen. Sichern Sie alle arbeitsbezogenen Unterlagen und Übergabenotizen, solange Sie noch Zugriff darauf haben. Und notieren Sie sich das genaue Zustelldatum der Kündigung, am besten mit einem Zeugen oder dem Briefumschlag als Beleg. Mit diesen drei Punkten gewinnen Sie genau die Zeit, die Sie brauchen, um in Ruhe die nächsten Schritte zu besprechen. Am wichtigsten ist trotzdem: Warten Sie mit der rechtlichen Prüfung nicht bis zum Ende der drei Wochen. Je früher wir die Kündigung sehen, desto mehr Zeit bleibt, die Erfolgsaussichten in Ruhe zu besprechen und, wenn nötig, fristgerecht Klage einzureichen.